Schutzbrief
Dorfleben
Schutzbrief für Moses Grieden zu Widdershausen
Transkription des Schutzbriefes für Moses Grieden zu Widdershausen Amt Friedewaldt, ausgestellt durch Landgraf Karl am 11. Mai 1678
Von Gottes Gnaden/Wir CARL Landgraff zu Hessen/Fürßt zu Herßfeldt/Graff zu Catzenenllnbogen/Dietz/Ziegenhain/Nidda und Schauenburg/u. Thun kund hiermit und offentlich bekennende/daß Wir/wiewol mit vorbehalt anderwert Uns beliebiger Verordnung Moses Griedern nach er Widdershaußen Ampts Friedewaldt und also unter Unserm Schutz mit Weib und Kindern daselbst häußlich zu wohnen/uff- und angenommen/doch derogestalt und also/daß sie sich der gemeinen Rechte weniger nicht/also des Reichs constitutionen/ so dann Unserer in Gott ruhenden löblichen Vorfahren dißfals außgegangen und noch hinkünfftig außgehenden Ornungen in allem gemäß verhalten/und leben auch denen zuwieder nicht allein niemand/wer der auch seye/mit übermäßigem Wucher oder anderweitiger ohn ziemlicher Vervortheilung beschweren/sondern auch das jenige an Schutz- oder Silber-Geld/u. was andere in Unserm Land wohnende Juden wohnende Juden zu geben schuldig oder wir ihnen der zeiten Gelegenheit so wol/alß auch der Billigkeit nach/ufflegen werden/gehörig entrichten/auch jetzo alßbalden Zehen Goldgülden zu Inzugs Geldt in Unsere Rentherey Friedewaldt ohnweigerlich erlegen/
Schutzbrief für Moses Grieden zu Widdershausen [Widdershaußen] Amt Friedewaldt, ausgestellt durch Landgraf Karl zu Hessen am 11. Mai 1678
und daran kein Mangel erscheinen lassen/zumahlen und vor allem aber sollen Sie Unsern einigen Erlöser und Seligmacher Jesum Christum und seinen heiligen Nahmen/auch die Christen nicht verunehren/lästern oder verhohnlachen/sondern sich dessen äussern und enthalten; Dargegenhaben Wir ihnen uffrichtige und denen Juden dieser ends zugelassene Handlung in unserm Lande zu treiben/nachgegeben und bewilliget. Befehlen demnach unsern Beampten zu gedachtem Friedewaldt daß sie obgenannten Juden mit seinem Weib und Kindern zue besagtem Widdershaußen wohnenlassen/Siebiß an Uns vor unrechtem Gewalt schützen/und das gebührliche Schutz- und Silbergeldt und anders einbringen/auch mit Fleiß dahin sehen/daß sie allem und jeden/wie oben vermeldet/sich gemäß verhalten/oder im widrigen fall dieses Unsers Schutzes nicht allein entsetzt/und verlustig gemacht/sondern auch nach Befindung ernst: und ohnnachlässiger Straffe gewärtig sein sollen. Würde sich sonsten begeben/daß sie in andern Unsern ämptern zu thun: So sollen nicht weniger Unsere jedes Orts bestelte Befehlhaber ermahnet und ihnen ufferlegt seyn/in allen ziemblichen Schuld: und andern Sachen/oder da sie uff begebung sonst derosleben Hülffbedürfftig/ihnen darinne die hülffliche Hand billich mässig zu bieten. Urkundlich haben Wir Uns mit eigenen handen unterschrieben/und Unser Fürstlich Secret hieraff trucken und geben lassen. In Unserer Stadt und Vestung.
Cassel den 11 tag May des Sechzehnhundert acht und Siebzigsten Jahrs.
Urheber: Landgraf Karl zu Hessen
Datum: 11.05.1678
Quelle: HStAM II A 2 Judensachen 1646-1814